AGB’s – Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

Alte Angebote, Lieferungen und Leistungen der Fa. Franz Kattner GmbH & Co. KG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehenden Bedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und überhaupt sämtlicher Erklärungen der Fa. Franz Kattner GmbH & Co. KG und des Vertragspartners sind nur Einhaltungen von Schriftform wirksam.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag gilt erst dann als zustande gekommen, wenn dass Angebot schriftlich bestätigt wird.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Preise

Die Fa. Franz Kattner GmbH & Co. KG ist an die in ihren Angeboten erhaltene Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Erfolgt die Lieferung später als 90 Tage nach Vertragsschluss, kann die Fa. Franz Kattner GmbH & Co. KG nach ihrem Ermessen veränderte Preise verlangen. Werden die Preise um 15% oder mehr erhöht, hat der Käufer innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen ab Zugang des Verlangens nach erhöhten Preisen der Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

Falls der Fa. Franz Kattner GmbH & Co. KG nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die die Bonität des Vertragspartners nachteilig beeinflussen, kann sie nach ihrer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Vorkasse verlangen.

§ 4 Versand, Verpackung

Alle Preise verstehen sich ab Esslingen. Die übliche Verpackung ist im Preis enthalten.

Der Versand alter Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Soll die Ware auf Verlangen des Käufers in das Zoll-Ausstand exportiert werden, übernimmt der Käufer die Gewähr für denn Versand.

Die Gefahr geht auf denn Käufer über, sobald die Ware zwecks Versendung das Lager der Fa. Franz Kattner GmbH & Co. KG verlassen hat.

§ 5 Lieferzeiten

Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die der Fa. Franz Kattner GmbH & Co. KG die Produktion der Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen ( beispielsweise Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Feuerschäden oder Zufuhrbehinderungen der Fa. Franz Kattner GmbH & Co. Aufgrund dieser Umstände ) hat die Fa. Franz Kattner GmbH & Co. KG auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Wenn die Behinderung länger als 3 Monate andauert, ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.

Im Übrigen hat der Käufer bei Lieferverzug eine Nachfrist von mindestens 3 Wochen zu setzten. Nach Ablauf dieser Frist kann er vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware nicht bis zum Fristablauf auch teilweise hergestellt und las versandbereit gemeldet ist.

Die Fa. Franz Kattner GmbH & Co. KG, ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

Schadenersatzansprüche wegen verspäteter oder mangelhafter Erfüllung sind ausgeschlossen.

§ 6 Menge, Toleranzen

Die Auftragsmenge gilt ohne besondere Vereinbarung Über die Zulässigkeit von Abweichungen nur als ungefähre Menge. Abweichungen von bis zu 15% sind zulässig.

Produktionsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalt, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen handelsüblicher Toleranzen zulässig.

Die Fa. Franz Kattner GmbH & Co. KG behält sich das Recht vor, jederzeit technisch oder wirtschaftlich sinnvolle Konstruktionsänderungen auch dann vorzunehmen, wenn der Vertrag über die betreffenden Waren bereits abgeschlossen ist.

Für übersandte Muster und Vortragen wird bei Verlust, Beschädigung oder Bruch kein Ersatz geleistet.

§ 7 Werkzeuge

Die Kosten für Konstruktion, Herstellung, Beschaffung, Bereitstellung, Änderung, Instandsetzung, Wartung oder Pflege von Werkzeugen, die zur Herstellung des jeweiligen, nur für diesen Käufer bestimmten Produkts entstehen, trägt dieser Käufer.

Diese Werkzeuge bleiben auch nach Bezahlung durch denn Käufer Eigentum der Fa. Franz Kattner GmbH & Co. KG.

Stellt der Käufer der Fa. Franz Kattner GmbH & Co. KG Werkzeuge zur Ausführung seiner Bestellung zur Verfügung, geht das Eigentum daran auf die Fa. Franz Kattner GmbH & Co. KG über, falls konstruktive Leistungen der Fa. Franz Kattner GmbH & Co. KG an diesen Werkzeugen erforderlich sind und auch durchgeführt werden.

§ 8 Gewährleistung

Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Eingang der Ware beim Käufer bei  der Fa. Franz Kattner GmbH & Co. KG schriftlich eingegangen sind.

Im Falle berechtigter Mängelrügen kann die Fa. Franz Kattner GmbH & Co. KG nach ihrer Wahl  nachbessern oder neu liefern. Weitergehende  Ansprüche sind ausgeschlossen.

Die Weitergabe der Waren an Dritte gilt im Verhältnis zur Firma GEWA Apparatebau GmbH als vorbehaltlose Annahme.

Gewährleistungsansprüche gegen die Fa. Franz Kattner GmbH & Co. KG stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen ( einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent ) die der Fa. Franz Kattner GmbH & Co. KG aus jedem Rechtsgrund gegen denn Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich die Fa. Franz Kattner GmbH & Co. KG das Eigentum an der gelieferten Ware vor.

Der Käufer ist berechtigt, die Waren im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten oder umzubilden. Dann gilt die Fa. Franz Kattner GmbH & Co. KG als Hersteller im Sinne von § 950 BGB und erwirbt wertanteilmäßig Mit- oder Teileigentum.

Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund ( Versicherungen, unerlaubte Handlungen ) bezüglich dieser Waren entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent des Käufers tritt dieser bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Fa. Franz Kattner GmbH & Co. KG ab. Diese ermächtigt in widerruflich, diese Forderungen in eigenem Namen einzuziehen.

Verpfändung, Sicherungsübereinigung oder Abtretung der aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund ( Versicherung, unerlaubte Handlungen ) entstehenden Forderungen dürfen nur mit Einwilligung der Fa. Franz Kattner GmbH & Co. KG vorgenommen werden.

Bei Zahlungsverzug ist die Fa. Franz Kattner GmbH & Co. KG berechtigt, die noch unter Eigentumsvorbehalt bestehende Ware zurückzunehmen. In der Ausübung dieses Rechtes liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 10 Zahlung

Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen zahlbar sofort nach Erhalt rein netto.

Bei Verzug des Käufers ist die Fa. Franz Kattner GmbH & Co. KG berechtigt, Verzugszins in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.

Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist die Fa. Franz Kattner GmbH & Co. KG berechtigt, die gesamte Restschuld auch aus anderen Verträgen fettig zu stellen.

Im Falle des Verzugs des Käufers kann die Fa. Franz Kattner GmbH & Co. KG nach ihrer Wahl Schadensersatz in Höhe von 50% des Kaufpreises verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis offen, dass ein geringer Schaden entstanden ist.

Aufrechnung, Zurückbehaltung und Minderung sind nur zulässig, soweit Gegenansprüche des Käufers unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 11 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit die Fa. Franz Kattner GmbH & Co. KG oder deren Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort für alte Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen zwischen de Parteien ist Esslingen.

Soweit der Käufer Voltkaufmann ist, ist Gerichtsstand für alle mittelbaren oder unmittelbar sich aus dem Vertragsverhälnis ergebende Streitigkeiten Esslingen.

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.